Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Hemker GmbH

1. Allgemeines
Wir führen alle Aufträge nach Maßgabe der nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen aus. Diese Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers/Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, es erfolgt ausdrücklich durch schriftliche Vereinbarung. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen des Käufers/Bestellers die Lieferung an oder Arbeiten für den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Firma Hemker GmbH auch in laufender und zukünftiger Geschäftsverbindung.
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die „ Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss.
Bei allen Bauleistungen gelten die Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nur ergänzend und treten bei Widersprüchen gegenüber den Regelungen in der VOB Teil B gegenüber diesen zurück.

2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für die Herstellung , Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Teilen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen in Sinne der vorstehenden Ziffer 1 sind oder Bauleistungen , bei denen die VOB Teil B gem. Ziffer 1 nicht einbezogen wird, gelten vorrangig die nachfolgenden Bestimmungen.

2.1. Auftragsannahme und Vertragsgegenstand
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot /Kostenanschlag ab, so kommt ein Vertag in diesem Fall erst mit unserer Bestätigung zustande.
Vertragsgegenstand ist bei Verträgen, die eine Lieferung durch uns zum Gegenstand haben, ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der jeweiligen Produktbeschreibungen. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn die von uns schriftlich bestätigt werden.
Konstruktions-oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton, in der Ausstattung sowie Änderungen des Lieferumfangs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

2.2.
Höhere Gewalt oder bei uns oder Lieferanten eingetretene Betriebsstörungen, wie z. B. Aufruhe, Streik, Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand oder das Werk zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Fristen zu liefern bzw. zu erstellen, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Gleiches gilt für Verzögerungen aufgrund ungünstiger, nicht vorhersehbarer Witterungsverhältnisse. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Wochen, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

2.3 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung der Ware, spätestens innerhalb von einer Woche, schriftlich gegenüber der Firma Hemker GmbH, Suurhookstr. 3, 49811 Lingen gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
Nicht offensichtliche, auch bei oder nach der Verarbeitung sich ergebene, Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen zu rügen. Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen.
Handelsübliche oder geringe Abweichungen in Qualität, Gewicht, Größe, Dicke, Breite, Ausrüstung, Musterung, und Farbe gelten nicht als Mängel.
Ausgenommen von der Gewährleistung sind solche Mängel, die infolge mangelhafter Pflege, fehlerhafte oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder sonstiger, von uns nicht zu vertretender Umstände entstehen.

2.4 Nachbesserung, Ersatzlieferung und Vertragsauflösung
Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Eine Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

2.5 Abschlagszahlungen
Für in sich geschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung verlangt werden in Höhe des erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber übertragen wird. Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen übertragen wird.

2.6. Vergütung
Ist die vertragliche Leistung von uns erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
Die Abnahme gilt in jedem Fall innerhalb von 6 Wochen als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Werkleisung vorbehaltslos in Gebrauch nimmt.

4.1 Pauschalierter Schadenersatz
Kündigt der Besteller/Käufer vor Ausführung/Lieferung den Werkvertrag- und Kaufvertrag, so sind wir berechtigt, 10% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Besteller/Käufer bleibt das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

4.2. Haftungsbeschränkungen
Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch unsere Erfüllungshilfen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Bei Lieferverzug haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflichtberuht, ist unsere Schadensersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Bei Lieferverzug haften wir weiter nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretende vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungshilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zur vertretenen vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Wir haften nicht für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche statt der Leistung geltend macht.

5.1 Technische Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass einerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
 Beschläge und gängige zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten sind,
 Außenanstriche (z. B. Fenster) jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln sind.
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart sind. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen uns entstehen.

5.2 Musterabweichungen
Proben und Muster gelten nur als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.

6. Zahlung
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer/Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

8 Eigentumsvorbehalt

8.1
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.

8.2
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu pfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.3
Erfolgt sie Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung uns bereits in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.
Auf Verlangen hat der Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind gleichzeitig ermächtigt, den Schuldnern diese Abtretung unsererseits anzuzeigen.
Das Recht zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt oder Miteigentumsrecht der Firma Hemker GmbH stehenden Ware kann jederzeit von uns wiederrufen werden.
Wir ermächtigen den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns nach Maßgabe der vorgenannten Vereinbarungen abgetretenen Forderungen. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, das daraus resultierende Miteigentum oder die abgetretenen Forderungen durchgeführt werden. Die Kosten der danach notwendigen Interventionen, insbesondere auch die Kosten anwaltlicher Tätigkeiten, erstattet uns der Besteller.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht des Bestellers zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselgeschäft erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

8.4
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

8.5
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftragsgebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

8.6
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Aufraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

8.7
Wir verpflichten uns , die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers/Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbarer Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9. Urheberrechte
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt , vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

10. Schlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Die Tischlerei Hemker GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem VSBG.
Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können jedoch vor der Vermittlungsstelle:
Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim
Schlichtungsstelle im Handwerk
Bramscher Str. 134 – 136
49088 Osnabrück
Tel: 0541 6929-0
E-Mail: info@hwk-osnabrueck.de
verhandelt werden.

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand, auch bei Wechsel- und Scheckklagen, unser Geschäftssitz Lingen (Ems).
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer/Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Erfüllungsort ist für alle Verpflichtungen aus den Verträgen mit der Firma Hemker GmbH ist ebenfalls Lingen (Ems).
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller ist ausschließlich das Recht er Bundesrepublik Deutschland anwendbar.

12.Abschließende Bestimmungen
Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigen. Diese Bedingung kann nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung beider Vertragsparteien aufgehoben werden.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages oder der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich unanfechtbare Regelung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommt.